Wer
Bestattungskosten Wer Zahlt?
Alvaro
- 22.05.2023
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Beerdigungskosten – wer zahlt? – Im BGB § 1968 wird die Kostentragungspflicht einer Bestattung geregelt. Hier heißt es: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.” Das bedeutet, dass der oder die Erben die Kosten der Bestattung tragen müssen. Üblicherweise verläuft die Kostentragungspflicht nach folgender Reihenfolge: Vertraglich Verpflichtete, Erben, Unterhaltspflichtige, öffentlich-rechtlich Verpflichte nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Bundeslandes.
Kostentragungspflicht Nachlass
Tipp: Falls es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Mehr Informationen dazu finden Sie hier,
Wer muss für die Begräbniskosten aufkommen?
Wer muss ein Begräbnis organisieren? – In Österreich gibt es eine sogenannte Bestattungspflicht, Verantwortlich für die Erfüllung der Bestattungspflicht sind immer die nächsten Angehörigen bzw. die Erben eines Verstorbenen. Diese haben auch die Pflicht, die Kosten für die Beisetzung zu tragen.
In den meisten Fällen werden die Bestattungskosten durch das Erbe gedeckt. Ist dies nicht der Fall und können sich die Hinterbliebenen aus eigenen Mitteln kein Begräbnis leisten, gibt es im Rahmen einer sogenannten Sozialbestattung und Armenbestattung die Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Es ist lohnenswert, bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer Bestattungsvorsorge und Sterbegeldversicherung vorzusorgen. So kann man nicht nur im Voraus selbst Wünsche für das eigene Begräbnis äußern, sondern auch seine Angehörigen finanziell entlasten. Bei der Organisation eines Begräbnisses werden die Angehörigen vom Bestatter unterstützt.
Gemeinsam mit dem Bestatter besprechen die Angehörigen also den Ablauf der Trauerfeier, planen die Aufbahrung und erhalten auch Unterstützung bei der Auswahl eines Sarges oder einer Urne Sie wollen eine Bestattung planen? Wir helfen Ihnen eine würdevolle Bestattung zu planen. Holen Sie sich jetzt ein unverbindliches Preisangebot ein.
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Wer kommt für die Beerdigungskosten der Mutter auf?
Bestattungskosten: Wer zahlt für die Beerdigung von Angehörigen? Ein bekanntes Sprichwort lautet: „Nichts im Leben ist umsonst, nur der Tod – und der kostet das Leben.” Diese Aussage mag vielleicht für Verstorbene gelten, nicht aber für Hinterbliebene.
Denn auf sie kommen im Todesfall die Bestattungskosten zu, etwa für den Bestatter, den Friedhof und die Trauerfeier. Wie viel eine Beerdigung kostet, lässt sich pauschal kaum bestimmen. Die Stiftung Warentest hat 2008 errechnet, dass sich die Bestattungskosten im Schnitt auf 6.000 Euro summieren. In der Zwischenzeit haben sich die Ausgaben durch regionale Preissteigerungen erhöht.
Zudem sind die genauen Beerdigungskosten stark abhängig von den Wünschen des Verstorbenen, dem Bestattungsunternehmen, der Bestattungsart und auch dem Bestattungsort. Inhaltsverzeichnis Um die Bestattungskosten kommen Hinterbliebene in der Regel nicht herum.
- Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner
- Kinder
- Eltern
- Geschwister
- Partner, die nicht eingetragen und nicht angeheiratet sind
- Weitere Sorgeberechtigte
- Großeltern
- Enkelkinder
- Entfernte Verwandte bis zum 3. Grad
Sterbegeldversicherungen gibt es mit und ohne Wartezeit, gleiches gilt für die Gesundheitsprüfung. Je nach Versicherungssumme und Alter bei Versicherungsabschluss kosten sie nur wenige Euro im Monat. Ein unverbindliches, kostenloses Angebot hilft bei der Wahl der passenden Hinterbliebenenabsicherung.
- Zusätzlich hängen die Bestattungskosten damit zusammen, welche Bestattungsart sich der Verstorbene wünscht.
- Hier gibt es neben der klassischen Erdbestattung die Feuerbestattung, die Seebestattung und die Baumbestattung.
- Der Bundesverband Deutscher Bestatter e.V.
- Nennt folgende durchschnittliche Kosten für die verschiedenen Bestattungsarten.
Trauerfeierkosten und Friedhofsgebühren fehlen in dieser Aufstellung allerdings:
- Urnenbestattung : 2.194 Euro
- Sargbestattung : 1.810 Euro
- Baumbestattung : 2.194 Euro
- Seebestattung : 2.194 Euro
- Anonyme Urnenbestattung : 1.929 Euro
Stehen Hinterbliebene einerseits in der Pflicht, die Bestattungskosten zu übernehmen, und hat andererseits das Erbe für die Beisetzungskosten nicht ausgereicht, können Angehörige die Beerdigungsausgaben als Nachlassverbindlichkeiten unter dem Punkt außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
- Das Finanzamt setzt dabei jedoch eine Grenze an und berücksichtigt nur Kosten in angemessener Höhe von maximal 7.500 Euro.
- Önnen sich Angehörige die Bestattung nicht leisten, fragen sie sich früher oder später, wann das Sozialamt die Kosten der Beerdigung übernimmt.
- Die schlechte Antwort lautet: Eigentlich fast nie,
Nur zwei Prozent der jährlichen Beisetzungen hat der Staat zuletzt gezahlt. Bestattungspflichtige Hinterbliebene müssen für die sogenannte Sozialbestattung belegen, dass sie keine finanziellen Mittel haben. Dafür sind sehr viele Unterlagen notwendig, etwa die Sterbeurkunde und Nachweise über den Nachlass des Verstorbenen,
Können beerdigungskosten vom Nachlass bezahlt werden?
Übernahme der Bestattungskosten durch Unterhaltsverpflichtete – Die Beerdigungskosten hat vorrangig der Erbe zu tragen. Ist der Erbe dazu nicht in der Lage oder ist kein Vermögen vorhanden, muss im Falle des Todes des Unterhaltsberechtigten der Unterhaltsverpflichtete (z.B.
- Die Eltern oder die Kinder des Verstorbenen) die Kosten übernehmen.
- Das gilt auch bei Eheleuten, selbst wenn sie getrennt leben, und eingetragenen Lebenspartnern.
- Der Unterhaltsverpflichtete muss nur dann die Beerdigungskosten tragen, wenn er leistungsfähig ist.
- Der Anspruch kann dann ausgeschlossen sein, wenn der Unterhaltsberechtigte seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt hat.
Hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten gezahlt, obwohl der Erbe sie hätte zahlen müssen, kann er vom Erben Kostenersatz verlangen.
Was wird aus dem Nachlass bezahlt?
Beerdigungskosten als Nachlasskosten – das ist abzugsfähig! (Einführung) – Zu den Nachlasskosten gehören Kosten, die nach dem Erbfall entstehen und von dem oder den Erben zu tragen sind. Dazu können auch die Beerdigungskosten zählen. Abziehbar sind die von dem oder den Erben zu tragenden Beerdigungskosten, insbesondere die eigentlichen Beerdigungskosten, Kosten für Todesanzeigen/Danksagungen, aber auch Reisekosten der Angehörigen und Kosten eigens für die Beerdigung angeschaffter Trauerkleidung.
- Auch ein angemessenes Grabdenkmal sowie übliche Grabpflegekosten können geltend gemacht werden.
- Die Grabpflegekosten sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen.
- Sollen höhere Kosten absetzbar sein, lässt sich dies durch Anordnung einer entsprechenden Auflage erreichen, da Auflagen nach § 10 Abs.5 Nr.2 ErbStG in vollem Umfang und nicht nur im Umfang von angemessenen Aufwendungen abzugsfähig sind.
Mehr zu abzugsfähigen Nachlasskosten finden Sie in dieser Einführung! Mehr erfahren
Wie lange wird Sterbegeld gezahlt?
Das Sterbegeld (auch: Beerdigungszuschuss) ist eine Geldleistung, die eine würdige Bestattung garantiert und den Angehörigen finanziell entlasten soll. Seit 2004 bekommen nur noch folgende privilegierte Gruppen Sterbegeld: Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Arbeitnehmer mit besonderen Vertragsleistungen, Kriegsopfer und andere Berechtigte gemäß BVG, Beamte des Bundes und der Länder. Seit dem 1.
- Januar 2004 ist das Sterbegeld von der Krankenversicherung abgeschafft worden.
- Hinterbliebene haben weder gegenüber der privaten noch der gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Sterbegeld.
- Das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung besteht hingegen weiterhin fort.
- Den Hinterbliebenen wird ein Sterbegeld in Höhe von 1/7 der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße (§ 64 SGB VII) gezahlt, wenn Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer nachgewiesenen Berufskrankheit versterben.
Somit spielen weder der Arbeitsverdienst der Verstorbenen noch die Höhe der tatsächlichen Bestattungskosten bei der Zahlung des Sterbegeldes eine Rolle. Das Sterbegeld wird ebenso in gleicher Höhe für Studierende, Schüler oder Kinder ausgezahlt, wenn diese während ihrer Anwesenheit in der Hochschule, Schule oder Kindergarten aufgrund eines Unfalls tödlich verunglücken.
Direkte Wege zur und von der Einrichtung werden ebenso bei der Heranziehung von Sterbegeld berücksichtigt. Als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Schüler ist man automatisch unfallversichert. Private Unfallversicherungen bieten ähnliche Leistungen an. Sterbegeld wird von der Berufsgenossenschaft sowie von den Trägern der Unfallversicherung der öffentlichen Hand gezahlt.
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt kein Sterbegeld aus. Sie zahlt jedoch in den ersten 3 Monaten nach dem Tod (Sterbevierteljahr) an die hinterbliebenen Ehepartner die Witwen- oder Witwerrente zu 100%. Erst danach sinkt der Rentenanspruch auf die üblichen 55 bzw.60% der Witwenrente.
Die Mehrheit der Angestellten hat vom Arbeitgeber keinerlei Sterbegeld zu erwarten. Im öffentlichen Dienst hingegen, ist in manchen Tarifverträgen weiterhin ein Sterbegeld festgeschrieben. Gemäß § 18 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) haben Ehegatten von Beamten oder Ruhestandsbeamten nach deren Tod Anspruch auf eine Einmalzahlung.
Sie beträgt zwei Monatsbezüge bzw. zwei Beamten-Ruhegehälter. Gibt es keinen Ehepartner mehr, geht die Zahlung i.d.R. an die Kinder. In einigen Bundesländern (wie in Baden-Württemberg) ist die Zahlung eines entsprechenden Sterbegeldes auf den Ehegatten des Verstorbenen eingeschränkt (§ 32 LBeamtVGBW).
Geringverdienende Beamte sollten darüber nachdenken, die Absicherung mit Hilfe einer zusätzlichen Sterbegeldversicherung aufzustocken. Ja, das Sterbegeld ist steuerpflichtig, d.h. Angehörige müssen das Sterbegeld, das aufgrund einer betrieblichen Vereinbarung ausgezahlt wird, voll versteuern. Ähnliches gilt im Regelfall auch für das Sterbegeld von Beamten.
Steuerfrei sind Auszahlungen der Sterbegeldversicherungen an die Hinterbliebenen (anders als bei Auszahlungen zu Lebzeiten). Hinweis: Dieser Artikel stellt kein verbindliches Rechtsgutachten oder eine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen. SGB IX – Die neuen Ansprechstellen Auch wenn noch keine Leistungen zur Teilhabe erbracht werden, sind die Reha-Träger zur frühzeitigen Bedarfserkennung verpflichtet. Mit geeignete Maßnahmen und einer Ansprechstelle kann dies der Reha-Träger durchführen. › mehr
Wie viel kostet eine Bestattung in Deutschland?
Eine einfache Beerdigung kostet im Durchschnitt 7.930 Euro. Die Beerdigungskosten setzen sich zusammen aus den Friedhofsgebühren, Bestatterleistungen, Kosten für Grabstein, Sarg und Urne sowie für die Trauerfeier. Je nachdem wo Sie wohnen und welche Bestattungsart Sie wünschen, können sich die Gesamtkosten jedoch beträchtlich unterscheiden. Jetzt beraten lassen
Wer ist in Deutschland Bestattungspflichtig?
Wer ist gesetzlich verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen? – Laut gesetzlicher Bestimmung sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen dazu verpflichtet, die Bestattung zu veranlassen. Dazu gehören in absteigender Reihenfolge beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister und weitere Nahverwandte.
Was fällt unter begräbniskosten?
Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle ( z.B. ein Grabstein) gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten. Vergütungen von anderen Stellen ( z.B.
- Sterbeversicherung ) gelten als Nachlassvermögen.
- Nur wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, sind Begräbniskosten (inklusive Kosten eines Grabsteins) bis maximal 20.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar,
- Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten.
Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege. Die außergewöhnliche Belastung kann nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP ) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF ) geltend gemacht werden.
Welche Kosten können von der Erbmasse abgezogen werden?
Das Gesetz – regelt das in § 10 des Erbschaftsteuergesetzes. Von dem Erwerb sind,,, als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig
die vom Erblasser herrührenden Schulden, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen; die Kosten der Bestattung des Erblassers, nämlich für den •Bestatter •Trauermusik •Blumenschmuck (auf dem Sarg, in der Kirche) •Überführung und Aufbewahrung der Leiche •Friedhofsgebühren (für Grabnutzungsrecht über die sog. Ruhezeit, üblicherweise zwischen 20 – 30 Jahre für das Grab oder die Urnenstätte) •Krematorium •Seebestattung •Ausrichtung der kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeier •Todes-/Traueranzeigen und Danksagung (Druck-/Anzeigekosten, Porto) •Reisekosten (Übernachtung im Hotel, Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten mit 0,30 €/km; die Angehörigen des Erblassers erstatteten Reisekosten – etwa Flugkosten – sind wohl nur abzugsfähig, wenn diese an der Beerdigung sonst nicht teilnehmen können; vgl. Kapp/Ebeling, § 10 Rz.105) •Trauerkleidung der Familienangehörigen des Erben, sofern diese speziell für die Beerdigung angeschafft wurde. die Kosten für ein nach den Lebensverhältnissen des Erblassers angemessenes Grabdenkmal, also für •Grabstein •Einfassung des Grabes •Urne •Erstbepflanzung des Grabes oder der Urnenstätte die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer (das macht 300 Euro pro Jahr x 9,3)
die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Abwicklungs- und Regelungskosten: Das sind die Kosten für die •Todeserklärung •Notar-/Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung •Erbenermittlung •Sicherung des Nachlasses, z.B. die Kosten eines vom Nachlassgericht eingesetzten Nachlasspflegers •Erteilung eines Erbscheins •Führung eines Rechtsstreits über das Erbrecht •Herausgabeklage bzgl. des Nachlasses •Testamentsanfechtung •Berichtigung des Grundbuchs (Notar- und Grundbuchkosten) •Sachverständigenkosten für die Ermittlung des Gesamtwertes des Nachlasses bei Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (nicht jedoch die Kosten für die erbschaftsteuerliche Bedarfswertermittlung) •Rechtsstreitigkeiten mit einem Nachlassgläubiger, z.B. Einklage einer Forderung des Erblassers •Aufgebotsverfahren (§§ 1970 ff. BGB) •Inventarerrichtung (§ 1993 BGB) •Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), z.B. zur Auflösung des Haushalts des Erblassers und Verteilung unter mehreren Miterben •Steuerberatung für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung •Erbschaftsverwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Tilgung von Erblasserschulden und der Erfüllung von Vermächtnissen stehen, z.B. die Notar- und Grundbuchkosten bei Grundstücken, Bankspesen bei Wertpapieren, Ertragsteuern, die bei der Vermächtniserfüllung für die Entnahme des Vermächtnisgegenstands aus dem Betriebsvermögen anfallen. Verteilungskosten – Zu den Kosten für die „Verteilung des Nachlasses” insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Dazu gehören insbesondere – Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen; – Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben; – Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung; – etwaige Gerichtskosten bei einem Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung. Allerdings sind die von einem Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit wegen der von ihm zu tragenden eigenen Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig. Dies ergibt sich aus § 10 Abs.8 ErbStG, wonach die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs.5 ErbStG abzugsfähig ist. – dazu müssten auch die Anwalts- und Gerichtkosten einer Teilungsversteigerung zählen, obwohl zu dieser Frage offensichtlich noch kein Urteil vorliegt. Da sich die Teilungsversteigerung oft erst Monate oder Jahre nach dem Eingang des Erbschaftsteuerbescheides abgeschlossen ist, dürfte dieser Punkt in der Praxis gerne übersehen oder vergessen werden.
Kosten zur Erlangung des Erwerbs – z.B. dem Erblasser vertraglich geschuldete Arbeitsleistungen bei der Errichtung eines Wohnhauses, das später geerbt wird. – Arbeitsleistungen oder Baumaßnahmen des Nacherben am Nachlassgrundstück, dass er später als Nacherbe erhält. – Vorleistungen, die der Erbe in einem Erbvertrag zusagt, z.B. Unterhalts- und Dienstleistungen. – Beratungskosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Sicherung des Erwerbs – Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung des Nachlasses – Kosten für die Abwendung erbrechtlicher Ansprüche, z.B. die Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht – Entgelt für den Erwerb eines Nacherbenanwartschaftsrechts Kosten für einen Testamentsvollstrecker
Wer muss das Begräbnis organisieren?
Beerdigung – Wer ist für die Organisation verantwortlich? ür die Organisation einer Beerdigung sind grundsätzlich die Erben verantwortlich, welche auch für die Kosten der Beerdigung und Bestattung aufkommen müssen.
Was zählt zu den begräbniskosten?
Begräbniskosten – Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max.20.000 Euro eine außergewöhnliche Belastung dar. Vergütungen von anderen Stellen ( z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.
- Beispiel Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis (inklusive Grabmal) betragen 21.000 Euro.
- An Nachlassvermögen sind 19.000 Euro vorhanden.
- Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind 1.000 Euro (maximal absetzbare Kosten für Begräbnis und Grabmal abzüglich Nachlassvermögen).
- Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen ( z.B.
besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals). Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, ortsübliches Totenmahl sowie Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.